Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 301

§ 301 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Befugnis, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen bestimmte Berufe oder Personengruppen.
  • Es dürfen Vergütungen vereinbart werden.
  • Die Vergütungen orientieren sich am Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
  • Die Festlegung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.